Brandschutzbedarfsplanung
Brandschutzbedarfsplanung

Was liegt näher als die gelebten Regelungsgegenstände anderer Bundesländer zu einem Quasi-Standard zu erheben und zur Grundlage des eigenen Handeln's werden zu lassen...

Sachsen - Anhalt und seine Brandschutzregelungen

Federführend für Regularien zu Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt steht das Institut für Brand- und Katastrophenschutz IBK Heyrothsberge.

 

Auf der Grundlage des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in Verbindung mit dem Ordnungsbehördengesetzes wurde  

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt)

In der Fassung vom 7.6.2001, zuletzt geändert am 17.2.2010.

 

Im Downloadbereich des IBK  

Hessen und seine Brandschutzregelungen

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014

 

Aufgrund des § 69 Nr. 1 des HBKG hat der hessische Minister des Innern und für Sport die Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung – FwOV) erlassen.

NRW und seine Brandschutzregelungen

Ebenso tiefgreifende Regelungen zum Brandschutz finden wir in NRW. Bereits mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) zum 01.03.1998 sind die Gemeinden gehalten, unterBeteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbe- darfspläne und Pläne für den Einsatz ihrer Feuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben.

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Landesfeuerwehrverbandes NRW und der Bezirksregierungen hat sich der Erstellung von Hinweisen und Empfehlungen für die Anfertigung von Brandschutzbedarfsplänen für die Gemeinden in NRW angenommen, um über die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens eine Vergleichbarkeit der Brandschutzbedarfspläne zu ermöglichen. Der letzte Bearbeitungsstand ist 2001.

 

Ein Gutachten des Rechtsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10.06.1997 führt z.B. aus, daß die Schutzzieldefinition der AGBF-NW als anerkannte Regel der Technik angesehen werden kann und damit haftungs- und strafrechtliche Verantwortlichkeiten begründet werden können.

Aktuelles

Auf meiner Website biete ich jetzt hier die be- schriebenen Dienst-leistungen an.

 

Einzelne Menüpunkte bleiben ausgeblendet und sind erst mit Zuweisung eines Passwortes zu- gänglich.

 

Schauen Sie doch einfach wieder vorbei oder nehmen bei Bedarf Kontakt mit mir auf.

 

Hier finden Sie mich übrigens als Pumpenprofi

oder den

LSBK M/V Förderverein der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg - Vorpommern e.V.
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© Dipl.-Ing. (FH) Gert Noak VDI