Brandschutzbedarfsplanung
Brandschutzbedarfsplanung

Brandschutzgesetz

aktuell für Mecklenburg-Vorpommern geltendes Brandschutzgesetz

Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen
durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern
(Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG)
in der Fassung
des am 4. März 2009 beschlossenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern

 

im Einzelnen wird definiert und geregelt:

  • § 1 Brandschutz und Technische Hilfeleistung
  • §§ 1 bis 4 Aufgaben der Gemeinden, Landkreise und des Landes

Im § 2 wird den Gemeinden die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet explizit als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises mit sämtlichen Konsequenzen zugeordnet.

Als Teilaufgabe resultiert daraus die Aufstellung und Fortschreibung einer Brandschutzbedarfsplanung.

Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern
(Feuerwehrorganisationsverordnung – FwOV M-V)
Vom 21. April 2017
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 1 - 10

VV Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa
Vom 12. Oktober 2017 – II 450 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 9
 

Aktuelles

Auf meiner Website biete ich jetzt hier die be- schriebenen Dienst-leistungen an.

 

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© Dipl.-Ing. (FH) Gert Noak VDI