In der aktuellen Brandschutzgesetzgebung wird diese Abstimmung bereits zur Pflicht erhoben.
Soweit schon Partnerschaftsvereinbarungen bestehen, gegenseitige Hilfeleistung über zentrale Leitstellen aktiv betrieben werden oder gemeinsame Alarmierungen im Sinne interkommunaler Zusammenarbeit erfolgen, muß dies in die Brandschutzbedarfsplanung einfließen.
Im Zuge der "IKZ" erhält dieser Part eine völlig neue Bedeutung und lassen damit verbindliche, respektive vertragliche Regelungen zwingend erforderlich werden.