Risikoermittlung
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Brandschutzbedarfsplanung
Brandschutzbedarfsplanung

Evaluierung als weitere Form der Planung

Hier schreibe ich über aktuelle Eindrücke zu diesem Thema

weil mich zurückliegende Anfragen zu einem Umdenken bewogen haben... 

Die Fortschreibung von Brandschutzbedarfsplänen soll nicht nur, sondern sie muss zwingend unter Mitwirkung des ausschrei-benden Amtes, des Amtswehrführers sowie dessen Stellvertretern, den einzelnen Wehrführern sowie den Bürgermeister/innen bzw. Amtsträgern der verschiedenen Gemeinden erfolgen. Mithin hat die ausschreibende Behörde dazu Voraussetzungen zu schaffen und in den Ausschreibungs-unterlagen oder einer vorbereitenden Aufgabenstellung verbindlich zu verankern. Zu dem konkreten Thema weiter unten mahr ...
Soweit beim verantwortlichen Auftraggeber die Voraus-setzungen für die Erstellung einer solchen konkreten Aufgaben-stellung nicht gegeben sein sollten, sollte ein Zwischenschritt zu deren Erarbeitung durch Erteilung eines konkreten Auftrages separat zu erwägen.
Dieses resultierende Dokument wäre sowohl für eine, wie auch immer geartete Ausschreibung, als auch für eine direkte Ver-gabe von deutlichem Nutzen, könnte sie doch auch den Per-sonenkreis für den im Nachgang zu erarbeitenden Leistungs-umfang spezifizieren und eine wichtige Vorraussetzung für die Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer schaffen.

 

Der Kontakt zu den oben genannten Personen wird über die Amtsverwaltung nicht nur zu koordinieren sein - er wäre zwingend zu supporten.

Warum ein solcher "Zwischenschritt" Sinn machen könnte ?

Ein solches Dokument dokumentiert grundsätzlich eine tat-sächlich stattgefundene Erfolgskontrolle bzw. einen aktiven Umgang mit der BSBP dar und kann durchaus als eine ein-malige Aufwendung dargeststellt werden.

In erster Linie sollte der Auftraggeber einer Evaluierung doch immer eine Abrechnung eben dieser Erfolgskontrolle der be-stehenden, rechtgültigen BSBP zur expliziten Grundlage jeder Fortschreibung machen um daraus den zu erwartenden Leistungsumfang für jede einzelne Losgemeinde beschreiben, zu können, denn die Inhalte der einzelnen BSBP sind bei meh-reren Gemeinden ebensowenig wie deren Verlaufsstatus als identisch bzw. allgemeingültig anzunehmen.

Wie könnte dieser "Zwischenschritt" aussehen?

Erst nach Abklärung eventueller Rechtsvorbehalte seitens der Verfasser der gültigen BSBP betreffend Urheberrechte, Inhalts-weitergabe bzw. inhaltlicher Weiterverwendung usw. kann eine Evaluierung rechtskonform vorbereitet werden.

 

Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang die Gliederung der je-weils bestehenden BSBP in einen "fixen" und mindestens einen "variablen" Planteil.
Der "fixe" Planteil repräsentiert prinzipiell Daten bzw. Sachver-halte die vorhersehbar, mittel- und langfristig nur mit geringer Wahrscheinlichkeit einer Evaluierung bedürfen werden.

Damit wären durchaus mögliche Erweiterungen tatsächlich nur explizit und automatisch kostengünstiger mit geringerem Auf-wand fortschreibbar.

Dem "variablen" Planteil wären dann sämtliche übrigen Be-standteile der bereits gültigen BSPB, wie auch geplante Er-weiterungen, z.B. Löschwasserkonzepte zuzuordnen.

 

An dieser Stelle wird sofort ersichtlich, dass die vorbeschriebene Aufgliederung nahezu automatisch ein Hilfsmittel zu einer kritischen Bewertung bzw. Abrechnung der bestehehenden BSBP darstellen kann.


Als weiteres Resultat kann im Verlauf dann ein konkretes, wirk-lich ausschreibbares LV erstellt werden. 

Nur auf diesem Wege kann der Auftragnehmer die örtlichen Ge-gebenheiten und Gefahrenschwerpunkte vor Ort bewerten und auch in die Fortschreibung einfließen lassen.

Was wäre ein nachhaltiger Grund für diesen "Zwischenschritt"?

Erstmalige Erstellungen von Brandschutzbedarfsplänen aus vor-angegangenen Jahren sind soweit als beschlossen und rechts-gültig vorauszusetzen, dabei dient das konkrete Erstellungs- bzw. Beschließungsdatum lediglich formell als Basis für das Zeitfenster bis zur nächsten Evaluierung.
Überdies ist eine Vielzahl dieser Dokumente derart umfang-reich, das eine Verschlankung in der Sache selbst oft Sinn machen würde. Stellt doch auch eben diese Optimierung ein Element einer Evaluierung dar.

 

Sofern die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften keiner in-haltlichen Veränderung unterlagen, wird auch daraus kein Eva-luierungsumfang abzuleiten sein...

Erweiterte Rechtpflichten, wie eben die Erstellung von Lösch-wasserkonzepten begründen jedoch zwingend konkete Ergän-zungsbedarfe im variablen Teil der BSBP, soweit diese nicht schon in der Bestandsplanung erfasst waren und eben fortzu-schreiben sind, wobei eine Fortschreibung nicht zwingend in einer Vergrößerung des Umfanges münden muß.

Wir wollen doch eine langfristig händelbare Arbeitsunterlage schaffen ...

Aktuelles

Auf meiner Website biete ich jetzt hier die be- schriebenen Dienst-leistungen an.

 

Einzelne Menüpunkte bleiben ausgeblendet und sind erst mit Zuweisung eines Passwortes zu- gänglich.

 

Schauen Sie doch einfach wieder vorbei oder nehmen bei Bedarf Kontakt mit mir auf.

 

Hier finden Sie mich übrigens als Pumpenprofi

oder den

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© Dipl.-Ing. (FH) Gert Noak VDI